Statuten des Vereins

Vereinssatzungen des UMFC Stocking

§ 1 Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen „Union Modellflugclub Stocking“ und hat seinen Sitz in Stocking. Er gehört dem Landesverband Steiermark der Österreichischen Turn- und Sportunion mit dem Sitz in Graz und durch diesen dem Verband „Österreichische Turn- und Sportunion“ mit dem Sitz in Wien an. Er ist ein gemeinnütziger, unpolitischer, nicht auf Gewinn berechneter Verein.

§ 2 Zweck des Vereines und Mittel des Vereines
Der Verein bezweckt die sportliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Pflege aller Arten des Modellfluges. Er übt diese Tätigkeit Überparteilich aus. Die Mittel des Vereines werden durch Mitgliedsbeitrage und Erträgnisse aus Veranstaltungen hereingebracht.

$ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Der Verein führt ordentliche und unterstützende Mitglieder. Mitglied kann jeder österreichische Staatsbürger männlichen und weiblichen Geschlechtes werden, der sich zu einem freien, unabhängigen und demokratischen Österreich bekennt. Die Aufnahme erfolgt durch „die Vereinsleitung. Der Beginn der Mitgliedschaft wird von der Vereinsleitung festgelegt. Der Austritt aus dem Verein kann nur am Ende des Kalenderjahres erfolgen und ist schriftlich, spätestens ein Monat vorher, der Vereinsleitung bekanntzugeben. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum schriftlich gemeldeten Austrittstag zu bezahlen. Vorausbezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch die Vereinsleitung erfolgen:
wegen unehrenhaften oder schuldhaften Handlungen, die gegen die Interessen des Vereines gerichtet sind und
b) wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten (Nichtbezahlung der Mitgliedsbeitrage u.a.)
Dem ausgeschlossenen Mitglied steht die Berufung an die Hauptversammlung offen, die binnen 14 Tagen nach Zustellung des Ausschliessungsgrundes einzubringen ist. Die Entscheidung der Hauptversammlung über die Berufung ist endgültig
Die ordentlichen Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht sowie Stimmrecht. Sie können an allen Veranstaltungen des Vereines, sowie an dessen Einrichtungen teilnehmen.
Die unterstützenden Mitglieder nehmen an den Vereinsveranstaltungen teil und können als Hilfskräfte für die Fachgebiete gewählt werden. Jedes Mitglied hat den von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrag zu leisten.
Für alle Mitglieder besteht, sobald sie sich am Vereinsleben aktiv beteiligen, Versicherungspflicht. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein durch rege Teilnahme zu fördern und ihn nach besten Kräften zu unterstützen. Die Mitglieder des Vereines sind an die vom Verband beschlossene Geschäfts- und Disziplinarordnung gebunden.

§ 4 Vereinsleitung
Die Vereinsleitung besteht aus dem Obmann, dem Schriftwart, dem Kassenwart, dem Fachwart, sowie deren Stellvertreter. Sie wird für die Dauer von einem Jahr gewählt. Der Vereinsleitung obliegt die Führung und Erledigung aller Vereinsangelegenheiten, welche nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind. Die Vereinsleitung hält regelmäßige Sitzungen ab. Sie ist beschlussfähig wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Alle Ausfertigungen des Vereines haben die Unterschrift des Obmannes zu tragen, in seiner Verhinderung, die seines Stellvertreters und des Schriftführers oder dessen Stellvertreters. In Kassenangelegenheiten ist noch die Unterschrift des Kassenwartes oder seines Stellvertreters erforderlich. Nach außen wird der Verein durch den Vereinsobmann oder – seinen Stellvertreter vertreten. Die Wahl der Vereinsleitung unterliegt der Bestätigung durch die Landesleitung. Kooptierungen von Funktionären gegen nachträgliche
Genehmigungen der Hauptversammlungen sind möglich.

$ 5 Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich, tunlichst in den 3 ersten Jahresmonaten, statt. Sie muss einen Monat vorher unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder des Vereines. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Die Hauptversammlung ist bei Anwesenheit von einem Drittel der ordentlichen, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Sie fällt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Anträge der Hauptversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich eingebracht werden. Sollte die Hauptversammlung zu der angesetzten Stunde nicht beschlussfähig sein, so ist sie eine Stunde später unabhängig von der Zahl der Stimmberechtigten auf jeden Fall beschlussfähig.
Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn es mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände verlangt.

Der Hauptversammlung ist vorbehalten:

a) die Genehmigung der Jahresrechnung,
b) die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Vereinsleitung,
c) die Wahl der Vereinsleitung sowie der Rechnungsprüfer,
d) Festsetzung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge,
e) Beschlussfassung über Anträge der Vereinsleitung,
f) Beschlussfassung über rechtzeitig eingebrachte Anträge der Mitglieder,
g) Beschlussfassung über Änderung der Satzungen (Zweidrittelmehrheit und Zustimmung des Hauptver­bandes erforderlich)

§ 6 Rechnungsprüfer
Die Rechnungsprüfer werden auf die Dauer eines Jahres gewählt. Diesen obliegt die Kontrolle der Gebarung des Vereines. Sie haben diese Kontrollen regelmäßig in gewissen Zeitabständen durchzuführen. Ihnen ist Einsicht in alle Protokolle und sonstigen Behelfe zu geben. Sie haben der Vereinsleitung und der Hauptversammlung Bericht zu erstatten. Über Verlangen ist ihnen auch jede Auskunft zu geben. 

§ 7 Schiedsgericht


Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis werden durch ein Schiedsgericht geschlichtet, in das jede Partei zwei Vertreter entsendet, die einen Vorsitzenden wählen; können sie sich über eine Person nicht einigen, bestimmt der Vereinsobmann bzw. der Obmann der Landesleitung einen Überparteilichen Vorsitzenden. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist endgültig.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit. 

§ 8 Auflösung des Vereines
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden, auf welcher mindestens drei Viertel der ordentlichen, stimmberechtigten Mitglieder, die ihren materiellen Pflichten nachgekommen sind, anwesend sind. Drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder müssen dafür seine .lm Falle der Auflösung fließt das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Vereines dem Landesverband Steiermark der österreichischen Turn- und Sportunion zu.

§ 9 Alle Belange des Vereines,
die nicht in den Statuten enthalten sind, werden durch die Geschäftsordnung geregelt.